Satzung
officium e.V.

Gesellschaft zur Förderung der geistlichen Musik
des Mittelalters und der Renaissance

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Satzung
in der Fassung vom 27.01.2000

officium e.V.
Gesellschaft zur Förderung der geistlichen Musik
des Mittelalters und der Renaissance
 

§ 1: Name, Sitz und Vereinsjahr des Vereins

(1) a. Der Verein trägt den Namen »officium«.
b. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz »e.V.«.
c. Zur näheren Kennzeichnung des Vereinszweckes trägt der Vereinsname die Ergänzung »Gesellschaft zur Förderung der geistlichen Musik des Mittelalters und der Renaissance«.

(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg.

(3) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) a. Der Verein verfolgt den Zweck, die geistliche Musik des Mittelalters und der Renaissance zu fördern und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies soll insbesondere durch Organisation von Konzerten, Werkwochen, Kursen und wissenschaftlichen Symposien, sowie Mitarbeit an und Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und Quelleneditionen erfolgen.
b. Um die Konzerttätigkeit zu erleichtern, unterhält der Verein ein eigenes Ensemble, »officium – Ensemble für geistliche Musik des Mittelalters und der Renaissance«.
c. Der Verein soll im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tätigkeit die Verwertung und Verfügbarmachung wissenschaftlicher Ergebnisse und musikalischer Quellen fördern. Dies schließt auch die Erstellung eigener Tonträger sowie Übernahme und Weitergabe fremder Tonträger ein.

(3) Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(4) Die Mittel und das Vermögen des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

(5) Mitglieder dürfen nur dann für Aufwendungen entschädigt werden, wenn sie im Auftrag des Vereins oder eines seiner Organe für den Verein oder eines seiner Organe tätig werden. Erstattungen werden gegen Beleg von der/dem Schatzmeister/in oder, sofern ein/e solche/r berufen wird, von der/dem Geschäftsführer/in des Ensembles vorgenommen und bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand, wenn sie eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Höhe überschreiten.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu fördern.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Vereinsjahres zu entrichten. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Ehrenmitglieder.

§ 4: Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben, indem der Vorstand dem schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein zustimmt oder indem die Leiterin/der Leiter des Ensembles jemanden als Sänger/in in das Ensemble aufnimmt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt,
b. durch Ausschluß,
c. wenn der Mitgliedsbeitrag zweimal in Folge nicht fristgerecht entrichtet wurde,
d. durch den Tod,
e. durch Erlöschen der Rechtsform einer juristischen Person, die Mitglied ist,
f.  durch Ausscheiden aus dem Ensemble, wenn nicht zuvor die weitere Mitgliedschaft im Verein gewünscht wird.

(3) Der Austritt ist jederzeit möglich. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung bei schwerem, vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Für den Beschluß eines Ausschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Vor der Abstimmung muß das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Äußerung haben.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft können keine neuen Ansprüche gegen den Verein geltend gemacht werden. Finanzielle Verpflichtungen, die das Mitglied vor dem Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Verein eingegangen ist, erlöschen jedoch nicht.

§ 5: Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung,
c. das Ensemble (»officium – Ensemble für geistliche Musik des Mittelalters und der Renaissance«).

(2) Es steht allen Organen des Vereins frei, sich mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zu den Vereinsakten zu legen.

§ 6: Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a. der Präsidentin / dem Präsidenten,
b der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten,
c. der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
d. der Schriftführerin / dem Schriftführer,
e. der Leiterin / dem Leiter des Ensembles.

(2) Folgende Ämter dürfen nicht in einer Person vereinigt sein:
a. Präsident/in und Schatzmeister/in,
b. Vizepräsindent/in und Schatzmeister/in,
c. Leiter/in des Ensembles und ein anderes Vorstandsamt.

(3) Die in § 6 (1) a–d genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Die Leiterin / der Leiter des Ensembles wird von den gewählten Mitgliedern des Vorstandes (§ 6 (1) a–d) in Absprache mit dem Ensemble und der Mitgliederversammlung berufen.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Präsident/in und ein weiteres in § 6 (1) a–d genanntes Vorstandsmitglied vertreten. Die/der Präsident/in kann auch durch die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten vertreten werden.

(6) Im Falle des Todes, des Ausschlusses nach § 4 (4) oder des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes verwaltet ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amt, bis die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied in den Vorstand gewählt hat. Dabei findet § 6 (2) Anwendung.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern die Beschlußfassung nicht der Mitgliederversammlung obliegt.

(8) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in mit der Führung der Geschäfte des Ensembles beauftragen. Die Mitgliederversammlung muß die/den Geschäftsführer/in mit einfacher Mehrheit bestätigen. Die/der Geschäftsführer/in hat Rederecht aber kein Stimmrecht im Vorstand.

(9) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder wenn dies von mindestens einem Vorstandsmitglied gewünscht wird einberufen. Sie werden jedoch mindestens zweimal im Jahr durch die Präsidentin / den Präsidenten einberufen.

(10) Die Vorstandssitzungen leitet die Präsidentin / der Präsident oder die Vizepräsidentin / der Vizepräsident. Der Vorstand ist nur dann beschlußfähig, wenn drei oder mehr Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle Anträge und Beschlüsse werden nach dem Wortlaut protokolliert. Das Protokoll ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Personaldiskussionen unterliegen der Verschwiegenheit.

(11) Vorstandsmitglieder können an Abstimmungen auch schriftlich oder elektronisch (»E-Mail«) teilnehmen.

§ 7: Die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft am Anfang eines jeden Jahres unter Angabe der Tagesordnung eine Ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

(2) Die Tagesordnung einer Ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens die folgenden Punkte enthalten:
a. Feststellung der Beschlußfähigkeit,
b. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
c. Tätigkeitsbericht des Vorstandes einschließlich Kassenbericht,
d. Bericht der Kassenprüfer/innen,
e. Bericht der Leiterin / des Leiters des Ensembles,
f. falls Wahlen anstehen: Entlastung des Vorstandes,
g. falls Wahlen anstehen: Neuwahl des Vorstandes,
h. Verschiedenes.

(3) Anträge zum Punkt »Verschiedenes« gemäß § 7 (2) h sind mindestens drei Tage vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand einzureichen. Davon ausgenommen sind Anträge gemäß § 7 (12).

(4) a. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dabei gelten die unter § 7 (1) genannten Fristen.
b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gewünscht wird. Der Wunsch ist dem Vorstand in Form einer Unterschriftenliste mitzuteilen.

(5) a. Jede Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin / dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten geleitet.
b. Wenn Wahlen anstehen, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in, die/der die Vorstandswahl leitet.

(6) a. Zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung ist die Beschlußfähigkeit durch Anlegen einer Anwesenheitsliste festzustellen. Die Beschlußfähigkeit ist gewährleistet, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder oder mindestens 19 Mitglieder anwesend sind und bleibt bis zum nächsten Antrag auf Feststellung der Beschlußfähigkeit bestehen. Die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.
b. Ist eine Mitgliederversammlung nicht oder nicht mehr beschlußfähig, so können die nicht behandelten Tagesordnungspunkte auf eine folgende außerordentliche Mitgliederversammlung verschoben werden. Diese Mitgliederversammlung ist bezüglich der verschobenen Tagesordnungspunkte in jedem Fall beschlußfähig.

(7) Alle Wahlen und Beschlußfassungen erfolgen offen, wenn nicht von mindestens einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht wird.

(8) Die/der Schriftführer/in führt über den Verlauf der Mitgliederversammlung Protokoll. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und gegebenenfalls von der/dem Wahlleiter/in zu unterzeichnen.

(9) Die Vorstandswahl erfolgt in der in § 6 (1) genannten Reihenfolge. Vor der Wahl ist eine KandidatInnenliste für alle in § 6 (1) a–d genannten Ämter zu erstellen. Die Liste ist dem Protokoll beizufügen.

(10) Auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern, einem Vorstandsmitglied oder einem Ehrenmitglied wählt die Mitgliederversammlung eine Person, die sich in besonderer Weise um die Musik des Mittelalters und der Renaissance oder um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied. Vorschlagende/r und Vorgeschlagene/r dürfen nicht identisch sein. Steht die Wahl eines Ehrenmitgliedes bevor, ist dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(11) Alle Beschlüsse und Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern nichts anderes angegeben ist. Allen Abstimmungen geht eine Debatte voraus.

(12) Ein Beschluß des Vorstandes muß durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit bestätigt werden, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung gewünscht wird. Der Wunsch muß als erste Angelegenheit im Punkt »Verschiedenes« durch Handzeichen geäußert werden.
Kommt die für die Bestätigung eines Vorstandsbeschlusses erforderliche Mehrheit nicht zustande, muß der Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Beschlußvorlage erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorlegen. Die veränderte Vorlage wird durch eine einfache Mehrheit bestätigt. Die Abstimmung kann in diesem Fall auch schriftlich oder elektronisch erfolgen, nachdem die Beschlußvorlage allen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wurde.

(13) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe von Aufwandsentschädigungen fest.

(14) Die Übertragung des Stimmrechtes per Vollmacht auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

§ 8: Das Ensemble

(1) Das Ensemble hat die besondere Aufgabe, die Musik des Mittelalters und der Renaissance durch eigene Konzerte, Konzertreisen und Tonträgeraufnahmen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Leiterin / der Leiter des Ensembles hat volle künstlerische und musikalische Freiheit – insbesondere bei der Programmgestaltung, der Auswahl von SolistInnen sowie bei der Entscheidung über die Mitgliedschaft im Ensemble – sofern sie/er nicht dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.

(3) Alle Mitglieder des Ensembles sind gleichzeitig Vollmitglieder des Vereins.

(4) Der Verein verpflichtet sich, der Leiterin / dem Leiter und den Mitgliedern des Ensembles einen angemessenen künstlerischen Ehrensold zu zahlen. Über die Höhe des Ehrensolds entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9: Beiträge und Vermögen des Vereins

(1) Über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie über Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) a. Beiträge können auch in der Leistung von Diensten bestehen. Über die Anrechnung von Diensten entscheidet die Mitgliederversammlung.
b. Für Mitglieder des Ensembles beschränkt sich der Mitgliedsbeitrag auf aktive Mitwirkung als Sänger/in.

(3) Das Vermögen des Vereins besteht aus den satzungsgemäßen Beiträgen, Spenden, Zuwendungen Dritter und den aus dem Vermögen und der Tätigkeit des Vereins fließenden Erträgen, insbesondere den Konzerteinnahmen des Ensembles.

(4) Das Ensemble kann zur Erleichterung seines Geschäftsbetriebes eine eigene Kasse einrichten, die jedoch zum Vermögen des Vereins gehört und auf die § 10 (2) und (3) Anwendung finden. Die Kasse des Ensembles wird von der/dem Geschäftsführer/in des Ensembles geführt.

§ 10: Die Kassenprüfer/innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Vereinsjahr zwei Kassenprüfer/ innen. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören oder Geschäftsführer/in des Ensembles sein.

(2) Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, jederzeit die Kasse des Vereins zu prüfen. Sie haben die Pflicht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand in der Ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

(3) Die Kassenprüfer/innen bestätigen die Prüfung der Kasse durch Datum und Unterschrift in den Kassenbüchern. Dem Protokoll der Mitgliederversammlung ist ein von den Kassenprüfer/innen unterzeichneter Prüfbericht beizufügen.

§ 11: Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder geändert werden.

(2) Anträge über die Änderung der Satzung sind der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beizufügen.

(3) Die Änderung des Vereinszweckes ist nur mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins möglich. Die Stimmabgabe kann auch schriftlich oder elektronisch erfolgen.

§ 12: Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller erschienen Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern mitzuteilen.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins einer von der Mitgliederversammlung benannten Institution zu, die gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Diese Institution sollte möglichst dem Zweck des Vereins nahe stehen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13: Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag und zum Zeitpunkt der Annahme durch die Gründungsmitglieder in Kraft.

(2) Die Gründungsmitglieder werden mit Inkrafttreten dieser Satzung zu Ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

(3) Nach Annahme der Satzung durch die Gründungsmitglieder ist sofort ein Vorstand zu wählen. Die Bestimmungen von § 6 finden Anwendung.

Beschlossen am 28.01.1999, in Heidelberg, in der Griechischen Taverne an der Bergbahn.
Geändert am 27.01.2000, in Heidelberg-Neuenheim, im Brauhaus Vetter.

Für den vertretungsberechtigten Vorstand:

Christof Nikolaus Schröder
(Präsident)

Knud Seckel
(Schriftführer)



Letzte Änderung: 10.10.2001
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